Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Bund der Selbständigen Handels- und Gewerbeverein Wolfschlugen und hat seinen Sitz in Wolfschlugen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des >Bundes der Selbständigen< auf Bundes- und Landesebene.

Der Verein soll dazu
a) mit der Gemeinde Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,

b) die Mitglieder über Vorträge in der Gemeinde aufzuklären,

c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine beruflicheund allgemeine Weiterbildung ermöglichen,

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

f) durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. und Bundesverband zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a) Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie

b) freiberuflich Schaffende

c) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.

Zu a) bis c): Firmenmitgliedschaft ist möglich.

2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand);

b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die
Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über;

c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und
Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die  Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.
Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch;

d) durch Auflösung des Vereins;

4. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern.
Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange betreffen, müssen dem BDS-Landesverband zugeleitet werden.
Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BDS-Landesverband Abschriften übermittelt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Vorstand

2. Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) aus 5 – 7 Mitgliedern

b) zuzüglich Schriftführer

c) zuzüglich Schatzmeister

2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt.

Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorstandssprecher zusammen mit je einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung sind folgende Aufgaben enthalten:

a) Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

b) Die Bildung von Fachausschüssen zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben.

c) Die Wahl eines Vorstandes und dessen Vertreter für die jeweiligen Fachausschüsse.

d) Der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen.

e) Der Schatzmeister hat die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern, zu prüfen.

Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

4 a) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wahl der Vorstände erfolgt geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorstandes.

b) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend,
vertreten sein.

c) für Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

d) Der Vorstand berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

e) Die Vorstandsmitglieder wählen einen Vorstandssprecher.

f) Der Vorstandssprecher vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

h) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der Anwesenden (siehe Schlussbestimmung § 12). Auf Verlangen von einem Mitglied des Vorstands muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Der Vorstand bildet Fachausschüsse.
Den jeweiligen Fachausschüssen steht das entsprechende Vorstandsmitglied bzw. dessen Stellvertreter vor. Gemeinderäte und sonstige sachkundige Personen können beratend hinzugezogen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins,  die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Wahl der Delegierten
zu Veranstaltungen des BdS-Landesverbandes

d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
zu anderen als den Zwecken des Vereins

f) die Änderung der Vereinssatzung

g) Entlastung des Vorstandes

h) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 12), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Wolfschlugen.
Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der  Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben.
Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen.
Der Vorsitzende und die Stellvertreter einer Fachgruppe gehören kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederver-
versammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zuvor ist entsprechend der Satzung des BdS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschusssitzung und in der an anschließenden Mitgliederversammlung.

Dieser § 11 gilt auch, wenn der Verein aus dem BdS-Landesverband Baden-Württemberg e.V. Stuttgart ausscheiden will.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung beim Bund der Selbständigen Landesverband Baden-Württemberg e.V. hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 12 Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.02.1991 beschlossen.